Informationspflicht Elektrogesetz
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro-
und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte
bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören
insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer
von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom
Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem
Altgerät entnommen werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer
Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit
Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung
eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer
von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den
von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten
Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben. Rücknahmepflichtig sind
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für
Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte
mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro
Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter
Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m²
betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m²
betragen. Vertreiber haben die Rücknahmegrundsätzlich durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer
zu gewährleisten. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines
Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem
dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die
gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein
neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das
gleichartige Altgerät auchdort zur unentgeltlichen Abholung übergeben
werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß §
2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“ oder
„Großgeräte“ (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50
Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer
beim Abschluss eines Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht die
Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bei Sammelstellen der
Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes für solche
Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25
Zentimeter sind, und zwar beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.
4. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“
Das auf Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildete Symbol einer durchgestrichenen Mülltonneweist darauf
hin, dass das jeweilige Gerät am Ende seiner Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.
Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link:
www.take-e-way.de/leistungen/elektrogesetz-weee-elektrog/berichts-informationspflichten/